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Artikel 21 - Widerspruchsrecht
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1. Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer
besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie
betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6
Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies
gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der
Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr,
es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die
Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten
der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der
Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
2. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu
betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit
Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender
personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen;
dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher
Direktwerbung in Verbindung steht.
3. Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der
Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für
diese Zwecke verarbeitet.
4. Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten
Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das in den Absätzen 1 und 2
genannte Recht hingewiesen werden; dieser Hinweis hat in einer
verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form
zu erfolgen.
5. Im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der
Informationsgesellschaft kann die betroffene Person ungeachtet der
Richtlinie 2002/58/EG ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter
Verfahren ausüben, bei denen technische Spezifikationen
verwendet werden.
6. Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer
besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung
sie betreffender personenbezogener Daten, die zu wissenschaftlichen
oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken
gemäß Artikel 89 Absatz 1 erfolgt, Widerspruch einzulegen, es sei
denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen
Interesse liegenden Aufgabe erforderlich.