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Markdown

Artikel 20 - Recht auf Datenübertragbarkeit
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1. Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden
personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen
bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und
maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese
Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den
Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt
wurden, zu übermitteln, sofern
a. die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder auf einem
Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beruht und
b. die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.
2. Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz
1 hat die betroffene Person das Recht, zu erwirken, dass die
personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem
anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch
machbar ist.
3. Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels
lässt Artikel 17 unberührt. Dieses Recht gilt nicht für eine
Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich
ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung
öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen
übertragen wurde.
4. Das Recht gemäß Absatz 2 darf die Rechte und Freiheiten anderer
Personen nicht beeinträchtigen.