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## Artikel 17 - Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
1. Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu
verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich
gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet,
personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der
folgenden Gründe zutrifft:
a. Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie
erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht
mehr notwendig.
b. Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich
die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer
anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
c. Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch
gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen
berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die
betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch
gegen die Verarbeitung ein.
d. Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
e. Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer
rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht
der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der
Verantwortliche unterliegt.
f. Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene
Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz
1 erhoben.
2. Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich
gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so
trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der
Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art,
um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die
personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass
eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen
personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser
personenbezogenen Daten verlangt hat.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung
erforderlich ist
a. zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und
Information;
b. zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die
Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten,
dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur
Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt
oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem
Verantwortlichen übertragen wurde;
c. aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der
öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h
und i sowie Artikel 9 Absatz 3;
d. für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke,
wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für
statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in
Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der
Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft
beeinträchtigt, oder
e. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung
von Rechtsansprüchen.