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Artikel 13 - Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
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1. Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so
teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der
Erhebung dieser Daten Folgendes mit:
a. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie
gegebenenfalls seines Vertreters;
b. gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
c. die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet
werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
d. wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht,
die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder
einem Dritten verfolgt werden;
e. gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der
personenbezogenen Daten und
f. gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die
personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine
internationale Organisation zu übermitteln, sowie das
Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses
der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46
oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen
Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die
Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo
sie verfügbar sind.
2. Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der
Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung
dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die
notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu
gewährleisten:
a. die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert
werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die
Festlegung dieser Dauer;
b. das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des
Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten
sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der
Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die
Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
c. wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines
Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die
Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf
erfolgten Verarbeitung berührt wird;
d. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
e. ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich
oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss
erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die
personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche
Folgen die Nichtbereitstellung hätte und
f. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung
einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und —
zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über
die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten
Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die
betroffene Person.
3. Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für
einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die
personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen
Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen
anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß
Absatz 2 zur Verfügung.
4. Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die
betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.