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Markdown

Artikel 12 - Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
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1. Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen
Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle
Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich
auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter,
verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und
einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für
Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung
der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form,
gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person
verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die
Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
2. Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung
ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11
Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann
weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung
ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er
glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene
Person zu identifizieren.
3. Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über
die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen
unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang
des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate
verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität
und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche
unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach
Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den
Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag
elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu
unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
4. Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin
nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne
Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des
Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer
Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen
Rechtsbehelf einzulegen.
5. Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen
und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden
unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten
oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven
Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder
a. ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die
Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder
die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden,
oder
b. sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.
Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig
unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.
6. Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der
natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21
stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche
Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der
betroffenen Person erforderlich sind.
7. Die Informationen, die den betroffenen Personen gemäß den Artikeln
13 und 14 bereitzustellen sind, können in Kombination mit
standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht
wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen
aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung
zu vermitteln. Werden die Bildsymbole in elektronischer Form
dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.
8. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 92
delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch
Bildsymbole darzustellen sind, und der Verfahren für die
Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen.