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Markdown

Artikel 6 - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
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1. Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der
nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a. Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung
der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder
mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b. die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen
Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung
vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der
betroffenen Person erfolgen;
c. die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d. die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen
der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu
schützen;
e. die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe
erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in
Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen
übertragen wurde;
f. die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des
Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht
die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der
betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten
erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der
betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in
Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
2. Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung
der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die
Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e
beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für
die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um
eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu
gewährleisten, einschließlich für andere besondere
Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.
3. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben
c und e wird festgelegt durch
a. Unionsrecht oder
b. das Recht der Mitgliedstaaten, dem der
Verantwortliche unterliegt.
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt
oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für
die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen
Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die
dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann
spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der
Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen
darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten,
welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen
sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die
personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher
Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden
dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt
werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer
rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie
solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß
Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten
müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in
einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen
Zweck stehen.
4. Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu
dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der
Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift
der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen
Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum
Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so
berücksichtigt der Verantwortliche — um festzustellen, ob die
Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die
personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist —
unter anderem
a. jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die
personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der
beabsichtigten Weiterverarbeitung,
b. den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben
wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den
betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
c. die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere
Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet
werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche
Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet
werden,
d. die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für
die betroffenen Personen,
e. das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung
oder Pseudonymisierung gehören kann.