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Artikel 19 - Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung
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1. Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.
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2. Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an
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einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das
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ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen
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unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.
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