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Artikel 77 - Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
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1. Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen
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verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht
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auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem
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Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des
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Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der
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Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden
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personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
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2. Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde,
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unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse
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der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen
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Rechtsbehelfs nach Artikel 78.
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