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Artikel 73 - Vorsitz
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1. Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher
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Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.
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2. Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter
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beträgt fünf Jahre; ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.
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