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§52 - Verwaltungsstrafbestimmung
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1. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
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Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
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Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
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begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 25 000
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Euro zu ahnden ist, wer
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1. sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenanwendung
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verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang
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vorsätzlich aufrechterhält oder
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2. Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 15)
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übermittelt, insbesondere Daten, die ihm gemäß §§ 46 oder 47
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anvertraut wurden, vorsätzlich für andere Zwecke verwendet oder
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3. Daten entgegen einem rechtskräftigen Urteil oder Bescheid
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verwendet, nicht beauskunftet, nicht richtigstellt oder nicht
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löscht oder
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4. Daten vorsätzlich entgegen § 26 Abs. 7 löscht;
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5. sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich Daten
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gemäß § 48a verschafft.
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2. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
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Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine
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Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu
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ahnden ist, wer
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1. Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine
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Meldepflicht gemäß den §§ 17 oder 50c erfüllt zu haben oder eine
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Datenanwendung auf eine von der Meldung abweichende Weise
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betreibt oder
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2. Daten ins Ausland übermittelt oder überlässt, ohne die
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erforderliche Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß § 13 Abs.
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1 eingeholt zu haben oder
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3. gegen gemäß § 13 Abs. 2 Z 2, § 19 oder § 50c Abs. 1 abgegebene
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Zusagen oder von der Datenschutzbehörde gemäß § 13 Abs. 1 oder §
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21 Abs. 2 erteilte Auflagen verstößt oder
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4. seine Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß den §§ 23,
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24, 25 oder 50d verletzt oder
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5. die gemäß § 14 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gröblich
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außer Acht lässt oder
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6. die gemäß § 50a Abs. 7 und § 50b Abs. 1 erforderlichen
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Sicherheitsmaßnahmen außer Acht lässt oder
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7. Daten nach Ablauf der in § 50b Abs. 2 vorgesehene Löschungsfrist
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nicht löscht.
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a. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
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der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach
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anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe
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bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer
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Strafe bis zu 500 Euro zu ahnden ist, wer Daten entgegen den §§
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26, 27 oder 28 nicht fristgerecht beauskunftet, richtigstellt
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oder löscht.
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3. Der Versuch ist strafbar.
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4. Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie
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Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann ausgesprochen
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werden (§§ 10, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer
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Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 in Zusammenhang stehen.
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5. Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 ist die
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Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der
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Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder
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Sitz hat. Falls ein solcher im Inland nicht gegeben ist, ist die am
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Sitz der Datenschutzbehörde eingerichtete
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Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
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