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§50e - Auskunftsrecht
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1. Abweichend von § 26 Abs. 1 ist dem Auskunftswerber, nachdem dieser
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den Zeitraum, in dem er möglicherweise von der Überwachung betroffen
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war, und den Ort möglichst genau benannt und seine Identität in
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geeigneter Form nachgewiesen hat, Auskunft über die zu seiner Person
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verarbeiteten Daten durch Übersendung einer Kopie der zu seiner
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Person verarbeiteten Daten in einem üblichen technischen Format
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zu gewähren. Alternativ kann der Auskunftswerber eine Einsichtnahme
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auf Lesegeräten des Auftraggebers verlangen, wobei ihm auch in
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diesem Fall die Ausfolgung einer Kopie zusteht. Die übrigen
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Bestandteile der Auskunft (verfügbare Informationen über die
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Herkunft, Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, Zweck,
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Rechtsgrundlagen sowie allenfalls Dienstleister) sind auch im Fall
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der Überwachung schriftlich zu erteilen, wenn nicht der
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Auskunftswerber einer mündlichen Auskunftserteilung zustimmt.
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2. § 26 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in dem Fall, dass
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eine Auskunft wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter
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oder des Auftraggebers nicht in der in Abs. 1 geregelten Form
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erteilt werden kann, der Auskunftswerber Anspruch auf eine
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schriftliche Beschreibung seines von der Überwachung verarbeiteten
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Verhaltens oder auf eine Auskunft unter Unkenntlichmachung der
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anderen Personen hat.
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3. In Fällen der Echtzeitüberwachung ist ein
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Auskunftsrecht ausgeschlossen.
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