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§50c - Meldepflicht und Registrierungsverfahren
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1. Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht gemäß den §§ 17 ff.
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Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die
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Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des
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einzigen Schlüssels bei der Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass
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eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten
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Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie
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der Vorabkontrolle (§ 18 Abs. 2). Bestimmte Tatsachen im Sinn von §
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50a Abs. 4 Z 1 müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft
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gemacht werden. Soweit gemäß § 96a des Arbeitsverfassungsgesetzes
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1974 – ArbVG, BGBl. Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen
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sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.
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2. Eine Videoüberwachung ist über § 17 Abs. 2 und 3 hinaus von der
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Meldepflicht ausgenommen
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1. in Fällen der Echtzeitüberwachung oder
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2. wenn eine Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen
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Speichermedium erfolgt.
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3. Mehrere überwachte Objekte oder überwachte Personen, für deren
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Videoüberwachung derselbe Auftraggeber eine gesetzliche
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Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis (§ 7 Abs. 1) hat, können auf
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Grund ihrer gleichartigen Beschaffenheit oder ihrer räumlichen
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Verbundenheit in einer Meldung zusammengefasst werden, wenn sich
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diese auf die gleiche Rechtsgrundlage stützt.
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