mirror of
https://git.ludikovsky.name/git/gesetze.git
synced 2024-09-29 02:15:27 +02:00
19 lines
825 B
Markdown
19 lines
825 B
Markdown
§50b - Besondere Protokollierungs- und Löschungspflicht
|
|
=======================================================
|
|
|
|
1. Jeder Verwendungsvorgang einer Videoüberwachung ist
|
|
zu protokollieren. Dies gilt nicht für Fälle
|
|
der Echtzeitüberwachung.
|
|
|
|
2. Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für
|
|
die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder
|
|
Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach § 50a Abs. 6 benötigt
|
|
werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen. § 33 Abs. 2 AVG gilt.
|
|
Eine beabsichtigte längere Aufbewahrungsdauer ist in der Meldung
|
|
anzuführen und zu begründen. In diesem Fall darf die
|
|
Datenschutzbehörde die Videoüberwachung nur registrieren, wenn dies
|
|
aus besonderen Gründen zur Zweckerreichung regelmäßig
|
|
erforderlich ist.
|
|
|
|
|