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§48a - Verwendung von Daten im Katastrophenfall
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1. Auftraggeber des öffentlichen Bereiches sind im Katastrophenfall
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ermächtigt, Daten zu verwenden, soweit dies zur Hilfeleistung für
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die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur
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Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und
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zur Information von Angehörigen notwendig ist. Zu diesem Zweck sind
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auch Hilfsorganisationen (Abs. 6) nach Maßgabe der ihnen zukommenden
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Aufgaben und rechtlichen Befugnis ermächtigt, Daten zu verwenden.
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Wenn dies zur raschen Bewältigung der Katastrophe notwendig ist,
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darf eine Datenverwendung in Form der Teilnahme an einem
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Informationsverbundsystem erfolgen. Wer rechtmäßig über Daten
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verfügt, darf diese an Auftraggeber des öffentlichen Bereiches und
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Hilfsorganisationen übermitteln, sofern diese die Daten zur
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Bewältigung der Katastrophe für die genannten Zwecke benötigen. Die
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Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des
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konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.
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2. Eine Überlassung oder Übermittlung von Daten in das Ausland ist
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zulässig, soweit dies für die Erfüllung der in Abs. 1 genannten
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Zwecke notwendig ist. Wenn dies zur raschen Bewältigung der
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Katastrophe notwendig ist, darf eine Datenverwendung durch
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Auftraggeber des öffentlichen Bereichs und Hilfsorganisationen in
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Form der Teilnahme an einem Informationsverbundsystem, an dem auch
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ausländische Auftraggeber beteiligt sind, erfolgen. Die Übermittlung
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erkennungsdienstlicher und sensibler Daten zu
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Identifizierungszwecken an ein derartiges System darf erst
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stattfinden, wenn auf Grund von Erhebungen konkrete Anhaltspunkte
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dafür vorliegen, dass die vermisste Person verstorben sein dürfte.
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Daten, die für sich allein den Betroffenen strafrechtlich belasten,
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dürfen nicht übermittelt werden, es sei denn, dass diese zur
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Identifizierung im Einzelfall unbedingt notwendig sind. Die
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Übermittlung von Daten Angehöriger darf nur in pseudonymisierter
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Form erfolgen. Daten dürfen in Staaten ohne angemessenes
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Datenschutzniveau nur übermittelt oder überlassen werden, wenn der
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Auftraggeber auf Grund schriftlicher Vereinbarungen mit dem
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Empfänger oder auf Grund schriftlicher Zusagen des Empfängers oder,
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wenn dies nach den Umständen nicht oder nicht in angemessener Zeit
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möglich ist, durch Erteilung von Auflagen an den Empfänger davon
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ausgehen kann, dass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der
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vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend
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gewahrt werden. Eine Übermittlung oder Überlassung hat dann zu
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unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Empfänger
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nicht für den gebotenen Schutz der Geheimhaltungsinteressen der
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Betroffenen Sorge tragen oder ausdrückliche datenschutzrechtliche
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Auflagen des Auftraggebers missachten werde. Während der Dauer der
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Katastrophensituation entfällt im Hinblick auf § 12 Abs. 3 Z 3
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die Genehmigungspflicht. Die Datenschutzbehörde ist von den
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veranlassten Übermittlungen und Überlassungen und den näheren
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Umständen des Anlass gebenden Sachverhaltes jedoch unverzüglich
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zu verständigen. Die Datenschutzbehörde kann zum Schutz der
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Betroffenenrechte Datenübermittlungen oder -überlassungen
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untersagen, wenn der durch die Datenweitergabe bewirkte Eingriff in
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das Grundrecht auf Datenschutz durch die besonderen Umstände der
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Katastrophensituation nicht gerechtfertigt ist.
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3. Auf Grund einer konkreten Anfrage eines nahen Angehörigen einer
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tatsächlich oder vermutlich von der Katastrophe unmittelbar
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betroffenen Person sind Auftraggeber ermächtigt, dem Anfragenden
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Daten über die Reise in das und aus dem Katastrophengebiet,
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Aufenthaltsdaten im Katastrophengebiet sowie Daten über den Stand
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der Ausforschung von betroffenen Personen zu übermitteln, wenn der
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Angehörige folgende Daten bekannt gibt:
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1. Vor- und Zuname, Geburtsdatum sowie Wohnadresse der tatsächlich
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oder vermutlich von der Katastrophe betroffenen Person und
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2. seinen Vor- und Zunamen, sein Geburtsdatum, seine Wohnadresse
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und sonstige Erreichbarkeit sowie seine Angehörigeneigenschaft
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zur betroffenen Person.
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Bestehen Zweifel an der Angehörigeneigenschaft und können diese
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durch Überprüfungen nicht ausgeräumt werden, ist ein Nachweis der
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Identität und Angehörigeneigenschaft notwendig.
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4. Über Abs. 3 hinaus dürfen nahen Angehörigen von Auftraggebern des
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öffentlichen Bereiches und Hilfsorganisationen Daten einschließlich
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sensibler Daten über tatsächlich oder vermutlich unmittelbar von der
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Katastrophe betroffene Personen nur übermittelt werden, wenn sie
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ihre Identität und ihre Angehörigeneigenschaft nachweisen und die
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Auskunft zur Wahrung ihrer Rechte oder jener der betroffenen Person
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erforderlich ist. Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet,
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die Auftraggeber des öffentlichen Bereiches und Hilfsorganisationen
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bei der Überprüfung der Daten gemäß Abs. 3 und der
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Angehörigenbeziehung zu unterstützen. Behörden sind ermächtigt, die
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zur Überprüfung dieser Angaben notwendigen Daten im Wege der
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Amtshilfe zu ermitteln und für diesen Zweck zu verwenden.
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5. Als nahe Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind Eltern, Kinder,
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Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten der Betroffenen
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zu verstehen. Andere Angehörige dürfen die erwähnten Auskünfte unter
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denselben Voraussetzungen wie nahe Angehörige dann erhalten, wenn
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sie eine besondere Nahebeziehung zu der von der Katastrophe
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tatsächlich oder vermutlich unmittelbar betroffenen Person
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glaubhaft machen.
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6. Eine Hilfsorganisation im Sinne dieser Bestimmung ist eine allgemein
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anerkannte gemeinnützige Organisation, die statuten- oder
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satzungsgemäß das Ziel hat, Menschen in Notsituationen zu
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unterstützen und von der angenommen werden kann, dass sie in
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wesentlichem Ausmaß eine Hilfeleistung im Katastrophenfall
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erbringen kann.
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7. Alle Datenverwendungen sind im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 7
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zu protokollieren.
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8. Die Zulässigkeit von Datenverwendungen auf der Grundlage anderer in
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den §§ 8 und 9 genannter Tatbestände bleibt unberührt.
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