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§46 - Wissenschaftliche Forschung und Statistik
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1. Für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die
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keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, darf der
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Auftraggeber der Untersuchung alle Daten verwenden, die
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1. öffentlich zugänglich sind oder
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2. er für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke
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zulässigerweise ermittelt hat oder
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3. für ihn nur indirekt personenbezogen sind.
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Andere Daten dürfen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis
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3 verwendet werden.
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2. Bei Datenanwendungen für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und
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Statistik, die nicht unter Abs. 1 fallen, dürfen Daten nur
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1. gemäß besonderen gesetzlichen Vorschriften oder
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2. mit Zustimmung des Betroffenen oder
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3. mit Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Abs. 3
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verwendet werden.
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3. Eine Genehmigung der Datenschutzbehörde für die Verwendung von Daten
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für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik ist auf
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Antrag des Auftraggebers der Untersuchung zu erteilen, wenn
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1. die Einholung der Zustimmung der Betroffenen mangels ihrer
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Erreichbarkeit unmöglich ist oder sonst einen
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unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet und
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2. ein öffentliches Interesse an der beantragten Verwendung besteht
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und
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3. die fachliche Eignung des Antragstellers glaubhaft gemacht wird.
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Sollen sensible Daten ermittelt werden, muß ein wichtiges
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öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen; weiters muß
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gewährleistet sein, daß die Daten beim Auftraggeber der Untersuchung
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nur von Personen verwendet werden, die hinsichtlich des Gegenstandes
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der Untersuchung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht
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unterliegen oder deren diesbezügliche Verläßlichkeit sonst
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glaubhaft ist. Die Datenschutzbehörde kann die Genehmigung an die
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Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen, soweit dies zur
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Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere
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bei der Verwendung sensibler Daten, notwendig ist.
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a. Einem Antrag nach Abs. 3 ist jedenfalls eine vom
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Verfügungsbefugten über die Datenbestände, aus denen die Daten
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ermittelt werden sollen, oder einem sonst darüber
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Verfügungsbefugten unterfertigte Erklärung anzuschließen, dass
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er dem Auftraggeber die Datenbestände für die Untersuchung zur
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Verfügung stellt. Anstelle dieser Erklärung kann auch ein diese
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Erklärung ersetzender Exekutionstitel (§ 367 Abs. 1 der
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Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896) vorgelegt werden.
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4. Rechtliche Beschränkungen der Zulässigkeit der Benützung von Daten
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aus anderen, insbesondere urheberrechtlichen Gründen
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bleiben unberührt.
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5. Auch in jenen Fällen, in welchen gemäß den vorstehenden Bestimmungen
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die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
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oder Statistik in personenbezogener Form zulässig ist, ist der
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direkte Personsbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn in
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einzelnen Phasen der wissenschaftlichen oder statistischen Arbeit
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mit nur indirekt personenbezogenen Daten das Auslangen gefunden
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werden kann. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen
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ist, ist der Personsbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald
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er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr
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notwendig ist.
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