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§43 - Vorsitz und Geschäftsführung des Datenschutzrates
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1. Der Datenschutzrat gibt sich mit Beschluß eine Geschäftsordnung.
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2. Der Datenschutzrat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei
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stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Die Funktionsperiode des
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Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden dauert –
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unbeschadet des § 42 Abs. 5 – fünf Jahre. Wiederbestellungen
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sind zulässig.
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3. Die Geschäftsführung des Datenschutzrates obliegt
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dem Bundeskanzleramt. Der Bundeskanzler hat das hiefür notwendige
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Personal zur Verfügung zu stellen. Bei ihrer Tätigkeit für den
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Datenschutzrat sind die Bediensteten des Bundeskanzleramtes fachlich
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an die Weisungen des Vorsitzenden des Datenschutzrates gebunden.
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