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§42 - Zusammensetzung des Datenschutzrates
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1. Dem Datenschutzrat gehören an:
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1. Vertreter der politischen Parteien: Von der im Hauptausschuss
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des Nationalrates am stärksten vertretenen Partei sind vier
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Vertreter, von der am zweitstärksten vertretenen Partei sind
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drei Vertreter und von jeder anderen im Hauptausschuss des
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Nationalrates vertretenen Partei ist ein Vertreter in den
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Datenschutzrat zu entsenden, wobei es allein auf die Stärke im
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Zeitpunkt der Entsendung ankommt. Bei Mandatsgleichheit zweier
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Parteien im Hauptausschuss ist die Stimmenstärke bei der letzten
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Wahl zum Nationalrat ausschlaggebend;
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2. je ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte
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und der Wirtschaftskammer Österreich;
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3. zwei Vertreter der Länder;
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4. je ein Vertreter des Gemeindebundes und des Städtebundes;
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5. ein vom Bundeskanzler zu ernennender Vertreter des Bundes.
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2. Die in Abs. 1 Z 3, 4 und 5 genannten Vertreter sollen berufliche
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Erfahrung auf dem Gebiet der Informatik und des Datenschutzes haben.
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3. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.
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4. Dem Datenschutzrat können Mitglieder der Bundesregierung oder einer
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Landesregierung sowie Staatssekretäre und weiters Personen, die zum
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Nationalrat nicht wählbar sind, nicht angehören.
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5. Die Mitglieder gehören dem Datenschutzrat solange an, bis sie dem
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Bundeskanzler schriftlich ihr Ausscheiden mitteilen oder, mangels
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einer solchen Mitteilung, von der entsendenden Stelle (Abs. 1) dem
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Bundeskanzler ein anderer Vertreter namhaft gemacht wird. Mitglieder
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nach Abs. 1 Z 1 scheiden außerdem aus, sobald der Hauptausschuss
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nach den §§ 29 und 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr.
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410, neu gewählt wurde, und sie nicht neuerlich entsendet werden.
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6. Die Tätigkeit der Mitglieder des Datenschutzrates ist ehrenamtlich.
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Mitglieder des Datenschutzrates, die außerhalb von Wien wohnen,
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haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Datenschutzrates
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Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 3) nach Maßgabe
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der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften.
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