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§27 - Recht auf Richtigstellung oder Löschung
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1. Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen
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dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu
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löschen, und zwar
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1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die
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Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder
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2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.
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Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche
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Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von
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Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur
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dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der
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Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die
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Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den
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Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als
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unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß
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ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu
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diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten
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für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der
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Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der
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Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke
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ergibt sich aus den §§ 46 und 47.
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2. Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt – sofern gesetzlich
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nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist – dem Auftraggeber, soweit
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die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen
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ermittelt wurden.
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3. Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen,
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soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche
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Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind
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diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.
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4. Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf
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Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem
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Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu
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begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht
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vorgenommen wird.
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5. In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in §
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26 Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit
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dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die
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eine Geheimhaltung erfordern, mit einem Richtigstellungs- oder
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Löschungsantrag folgendermaßen zu verfahren: Die Richtigstellung
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oder Löschung ist vorzunehmen, wenn das Begehren des Betroffenen
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nach Auffassung des Auftraggebers berechtigt ist. Die gemäß Abs. 4
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erforderliche Mitteilung an den Betroffenen hat in allen Fällen
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dahingehend zu lauten, daß die Überprüfung der Datenbestände des
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Auftraggebers im Hinblick auf das Richtigstellungs- oder
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Löschungsbegehren durchgeführt wurde. Die Zulässigkeit dieser
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Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde
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nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der
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Datenschutzbehörde nach § 31 Abs. 4.
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6. Wenn die Löschung oder Richtigstellung von Daten auf ausschließlich
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automationsunterstützt lesbaren Datenträgern aus Gründen der
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Wirtschaftlichkeit nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden
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kann, sind bis dahin die zu löschenden Daten für den Zugriff zu
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sperren und die zu berichtigenden Daten mit einer berichtigenden
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Anmerkung zu versehen.
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7. Werden Daten verwendet, deren Richtigkeit der Betroffene bestreitet,
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und läßt sich weder ihre Richtigkeit noch ihre Unrichtigkeit
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feststellen, so ist auf Verlangen des Betroffenen ein Vermerk über
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die Bestreitung beizufügen. Der Bestreitungsvermerk darf nur mit
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Zustimmung des Betroffenen oder auf Grund einer Entscheidung des
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zuständigen Gerichtes oder der Datenschutzbehörde gelöscht werden.
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8. Wurden im Sinne des Abs. 1 richtiggestellte oder gelöschte Daten vor
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der Richtigstellung oder Löschung übermittelt, so hat der
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Auftraggeber die Empfänger dieser Daten hievon in geeigneter Weise
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zu verständigen, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand,
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insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein eines berechtigten
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Interesses an der Verständigung, bedeutet und die Empfänger noch
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feststellbar sind.
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9. Die Regelungen der Abs. 1 bis 8 gelten für das gemäß
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Strafregistergesetz 1968 geführte Strafregister sowie für
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öffentliche Bücher und Register, die von Auftraggebern des
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öffentlichen Bereichs geführt werden, nur insoweit als für
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1. die Verpflichtung zur Richtigstellung und Löschung von Amts
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wegen oder
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2. das Verfahren der Durchsetzung und die Zuständigkeit zur
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Entscheidung über Berichtigungs- und Löschungsanträge von
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Betroffenen
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durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
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