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§26 - Auskunftsrecht
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1. Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die
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dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form
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nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder
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Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung
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des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich
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gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die
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Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder
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Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung
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sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher
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Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und
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Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der
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Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des
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Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe
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dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des
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Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine
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mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der
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Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
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2. Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des
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Auskunftswerbers aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit
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überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines
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Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der
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Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche
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Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
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1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik
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Österreich oder
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2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
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3. der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung
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oder
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4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder
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finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der
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Europäischen Union oder
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5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
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ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen
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der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde
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nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der
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Datenschutzbehörde gemäß § 31 Abs. 4.
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3. Der Auskunftswerber hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem
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ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und
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unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
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4. Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die
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Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht
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oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft
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kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am
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Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den
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Kostenersatz nicht geleistet hat.
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5. In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der
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in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit
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dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die
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eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen:
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Es ist in allen Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird –
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also auch weil tatsächlich keine Daten verwendet werden –, anstelle
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einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, daß keine der
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Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Auskunftswerber
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verwendet werden. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt
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der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde nach § 30 Abs. 3 und dem
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besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde nach §
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31 Abs. 4.
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6. Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen
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Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der
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Auskunftswerber im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den
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Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen
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anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro
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verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer
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Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist
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ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten,
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wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft
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sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.
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7. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der
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Auftraggeber Daten über den Auskunftswerber innerhalb eines
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Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer
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Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzbehörde bis zum
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rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten. Diese
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Frist gilt nicht, wenn einem Löschungsantrag des Auskunftswerbers
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nach § 27 Abs. 1 Z 2 oder § 28 zu entsprechen ist.
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8. In dem Umfang, in dem eine Datenanwendung für eine Person oder
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Personengemeinschaft hinsichtlich der zu ihr verarbeiteten Daten von
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Gesetzes wegen einsehbar ist, hat diese das Recht auf Auskunft nach
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Maßgabe der das Einsichtsrecht vorsehenden Bestimmungen. Für das
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Verfahren der Einsichtnahme (einschließlich deren Verweigerung)
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gelten die näheren Regelungen des Gesetzes, das das
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Einsichtsrecht vorsieht. In Abs. 1 genannte Bestandteile einer
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Auskunft, die vom Einsichtsrecht nicht umfasst sind, können dennoch
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nach diesem Bundesgesetz geltend gemacht werden.
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9. Für Auskünfte aus dem Strafregister gelten die besonderen
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Bestimmungen des Strafregistergesetzes 1968
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über Strafregisterbescheinigungen.
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10. Ergibt sich eine Auftraggeberstellung auf Grund von
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Rechtsvorschriften, obwohl die Datenverarbeitung für Zwecke der
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Auftragserfüllung für einen Dritten erfolgt (§ 4 Abs. 1 Z 4 letzter
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Satz), kann der Auskunftswerber sein Auskunftsbegehren zunächst auch
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an denjenigen richten, der die Herstellung des Werkes
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aufgetragen hat. Dieser hat dem Auskunftswerber, soweit ihm dies
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nicht ohnehin bekannt ist, binnen zwei Wochen unentgeltlich Namen
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und Adresse des tatsächlichen Auftraggebers mitzuteilen, damit der
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Auskunftswerber sein Auskunftsrecht gemäß Abs. 1 gegen diesen
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geltend machen kann. Wird ein Auskunftsbegehren an einen
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Dienstleister gerichtet und lässt dieses erkennen, dass der
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Auskunftswerber ihn irrtümlich für den Auftraggeber der von ihm
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betriebenen Datenanwendung hält, hat der Dienstleister das
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Auskunftsbegehren unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten
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und dem Auskunftswerber mitzuteilen, dass in seinem Auftrag keine
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Daten verwendet werden. Der Auftraggeber hat innerhalb von acht
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Wochen ab Einlangen des Auskunftsbegehrens beim Dienstleister dem
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Auskunftswerber Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen,
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warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. In jenen
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Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs. 2 Z 1
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bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum
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Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, von einer
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Auskunftserteilung abzusehen. Wird jedoch in weiterer Folge das
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Ersuchen direkt an den Auftraggeber gestellt, so hat dieser
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nach Abs. 5 vorzugehen. Für Betreiber von
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Informationsverbundsystemen gilt jedoch ausschließlich § 50 Abs. 1.
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