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§25 - Pflicht zur Offenlegung der Identität des Auftraggebers
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1. Bei Übermittlungen und bei Mitteilungen an Betroffene hat der
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Auftraggeber seine Identität in geeigneter Weise offenzulegen, sodaß
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den Betroffenen die Verfolgung ihrer Rechte möglich ist. Bei
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meldepflichtigen Datenanwendungen ist in Mitteilungen an Betroffene
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die Registernummer des Auftraggebers anzuführen.
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2. Werden Daten aus einer Datenanwendung für Zwecke einer vom
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Auftraggeber verschiedenen Person verwendet, ohne daß diese
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ihrerseits ein Verfügungsrecht über die verwendeten Daten und damit
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die Eigenschaft eines Auftraggebers in Bezug auf die Daten erlangt,
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dann ist bei Mitteilungen an den Betroffenen neben der Identität der
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Person, für deren Zwecke die Daten verwendet werden, auch die
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Identität des Auftraggebers anzugeben, aus dessen Datenanwendung die
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Daten stammen. Handelt es sich hiebei um eine meldepflichtige
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Datenanwendung, ist die Registernummer des Auftraggebers beizufügen.
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Diese Pflicht trifft sowohl den Auftraggeber als auch denjenigen, in
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dessen Namen die Mitteilung an den Betroffenen erfolgt.
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