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§22a - Verfahren zur Überprüfung der Erfüllung der Meldepflicht
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1. Die Datenschutzbehörde kann jederzeit die Erfüllung der Meldepflicht
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durch einen Auftraggeber prüfen. Dies gilt sowohl für die
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Mangelhaftigkeit einer registrierten Meldung im Sinn des § 19 Abs. 4
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als auch für die rechtswidrige Unterlassung von Meldungen.
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2. Bei Vorliegen des Verdachtes der Nichterfüllung der Meldepflicht
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infolge Mangelhaftigkeit einer registrierten Meldung (Abs. 1) oder
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Unterlassung der Meldung, die über die Fälle des § 22 Abs. 2
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hinausgeht, ist ein Verfahren zur Berichtigung des
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Datenverarbeitungsregisters durchzuführen. Das Verfahren wird durch
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begründete Verfahrensanordnung eingeleitet, die dem meldepflichtigen
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Auftraggeber mit einem Auftrag zur Verbesserung (§ 20 Abs. 4) oder
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einer Aufforderung zur Nachmeldung (§ 17 Abs. 1) innerhalb gesetzter
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Frist zuzustellen ist.
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3. Wird einem im Verfahren nach Abs. 2 erteilten Verbesserungsauftrag
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nicht entsprochen, so ist die Streichung der Meldung mit Bescheid
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der Datenschutzbehörde zu verfügen. Die Streichung kann sich, wenn
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dies technisch möglich, im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung
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sinnvoll und zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ausreichend
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ist, auch nur auf Teile der Meldung beschränken.
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4. Wird einer im Verfahren nach Abs. 2 erteilten Aufforderung zur
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Nachmeldung nicht entsprochen und die Unterlassung einer Meldung
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entgegen § 17 Abs. 1 erwiesen, so ist mit Bescheid der
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Datenschutzbehörde der weitere Betrieb der Datenanwendung, soweit er
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vom Registerstand abweicht, zu untersagen und gleichzeitig Anzeige
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nach § 52 Abs. 2 Z 1 an die zuständige Behörde zu erstatten.
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5. Ergibt das Verfahren nach Abs. 2 alleine die Unangemessenheit oder
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die Nichteinhaltung von nach § 19 Abs. 1 Z 7 erklärten
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Datensicherheitsmaßnahmen, so ist dies mit Bescheid festzustellen
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und gleichzeitig eine angemessene Frist zur Herstellung
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ausreichender Datensicherheit zu setzen. Der Auftraggeber hat
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innerhalb dieser Frist der Datenschutzbehörde die getroffenen
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Maßnahmen mitzuteilen. Sind diese nicht ausreichend, so ist die
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Streichung der Datenanwendung zu verfügen.
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6. Die Einleitung und der Stand eines Berichtigungsverfahrens nach Abs.
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2 ist bei registrierten Meldungen im Datenverarbeitungsregister bis
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zur Einstellung oder bis zur Herstellung eines rechtmäßigen
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Zustandes durch Maßnahmen nach den Abs. 3 bis 6 geeignet anzumerken.
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