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§22 - Richtigstellung des Registers und Rechtsnachfolge
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1. Streichungen aus dem Register und sonstige Änderungen des Registers
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sind auf Grund einer Änderungsmeldung des registrierten
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Auftraggebers oder von Amts wegen in den Fällen des Abs. 2, des §
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22a Abs. 2 und des § 30 Abs. 6a vorzunehmen. Derartige Änderungen
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sind für die Dauer von sieben Jahren ersichtlich zu machen.
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2. Gelangen der Datenschutzbehörde aus amtlichen Verlautbarungen
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Änderungen in der Bezeichnung oder der Anschrift des Auftraggebers
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zur Kenntnis, so sind die Eintragungen von Amts wegen
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zu berichtigen. Ergibt sich aus einer amtlichen Verlautbarung der
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Wegfall der Rechtsgrundlage des Auftraggebers, ist dieser von Amts
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wegen aus dem Register zu streichen. Außerdem ist eine registrierte
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Datenanwendung zu streichen, wenn eine Befristung des Betriebes (§
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19 Abs. 2, § 21 Abs. 2) abgelaufen ist oder der Datenschutzbehörde
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zur Kenntnis gelangt, dass die Datenanwendung dauerhaft nicht mehr
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betrieben wird.
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3. Berichtigungen oder Streichungen nach Abs. 2 sind ohne weiteres
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Ermittlungsverfahren durch Mandatsbescheid (§ 57 des Allgemeinen
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Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991)
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zu verfügen.
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4. Der Rechtsnachfolger eines registrierten Auftraggebers kann einzelne
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oder alle registrierten Meldungen des Rechtsvorgängers übernehmen,
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wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit der
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Rechtsnachfolge eine entsprechend glaubhaft gemachte Erklärung
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gegenüber der Datenschutzbehörde abgibt. Dem Rechtsnachfolger kann
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auf Antrag auch die Registernummer des Rechtsvorgängers übertragen
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werden, wenn der Rechtsvorgänger jegliche Verarbeitung
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personenbezogener Daten in Auftraggebereigenschaft eingestellt hat.
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