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§19 - Notwendiger Inhalt der Meldung
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1. Eine Meldung im Sinne des § 17 hat zu enthalten:
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1. den Namen (die sonstige Bezeichnung) und die Anschrift des
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Auftraggebers sowie eines allfälligen Vertreters gemäß § 6 Abs.
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3 oder eines Betreibers gemäß § 50 Abs. 1, weiters die
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Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche bereits
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zugeteilt wurde, und
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2. den Nachweis der gesetzlichen Zuständigkeit oder der rechtlichen
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Befugnis für die erlaubte Ausübung der Tätigkeit des
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Auftraggebers, soweit dies erforderlich ist, und
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3. den Zweck der zu registrierenden Datenanwendung und ihre
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Rechtsgrundlagen, soweit sich diese nicht bereits aus den
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Angaben nach Z 2 ergeben, und
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a. die Erklärung, ob die Datenanwendung einen oder mehrere der
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in § 18 Abs. 2 Z 1 bis 4 oder § 50c Abs. 1 zweiter Satz
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genannten Tatbestände für die Vorabkontrollpflicht erfüllt,
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und
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4. die Kreise der von der Datenanwendung Betroffenen und die über
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sie verarbeiteten Datenarten und
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5. die Kreise der von beabsichtigten Übermittlungen Betroffenen,
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die zu übermittelnden Datenarten und die zugehörigen
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Empfängerkreise – einschließlich allfälliger ausländischer
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Empfängerstaaten – sowie die Rechtsgrundlagen der Übermittlung
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und
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6. – soweit eine Genehmigung der Datenschutzbehörde notwendig ist –
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die Geschäftszahl der Genehmigung durch die Datenschutzbehörde
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sowie
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7. allgemeine Angaben über die getroffenen
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Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 14, die eine vorläufige
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Beurteilung der Angemessenheit der
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Sicherheitsvorkehrungen erlauben.
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2. Der Auftrageber kann bei Einbringung der Meldung oder danach bis zum
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Abschluss des Registrierungsverfahrens zusagen, dass er sich beim
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Betrieb der Datenanwendung bestimmten Auflagen oder Bedingungen
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unterwerfen oder die Datenanwendung nur befristet betreiben wird.
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Eine derartige Zusage wird für den Auftraggeber mit der
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Registrierung durch die Datenschutzbehörde rechtsverbindlich. Eine
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Registrierung darf nur erfolgen, wenn die zugesagte Auflage,
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Bedingung oder Befristung derart bestimmt ist, dass sie auch von der
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Datenschutzbehörde nach § 21 Abs. 2 ausgesprochen werden könnte.
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3. Wenn eine größere Anzahl von Auftraggebern gleichartige
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Datenanwendungen vorzunehmen hat und die Voraussetzungen für die
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Erklärung zur Standardanwendung nicht vorliegen, kann der
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Bundeskanzler durch Verordnung Musteranwendungen festlegen.
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Meldungen über Datenanwendungen, die inhaltlich einer
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Musteranwendung entsprechen, müssen nur folgendes enthalten:
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1. die Bezeichnung der Datenanwendung gemäß der Musterverordnung
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und
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2. die Bezeichnung und Anschrift des Auftraggebers sowie den
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Nachweis seiner gesetzlichen Zuständigkeit oder seiner
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rechtlichen Befugnis, soweit dies erforderlich ist, und
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3. die Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche
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bereits zugeteilt wurde.
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4. Eine Meldung ist mangelhaft, wenn Angaben fehlen, offenbar
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unrichtig, unstimmig oder so unzureichend sind, daß Einsichtnehmer
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im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem
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Bundesgesetz keine hinreichende Information darüber gewinnen können,
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ob durch die Datenanwendung ihre schutzwürdigen
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Geheimhaltungsinteressen verletzt sein könnten. Unstimmigkeit liegt
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insbesondere auch dann vor, wenn der Inhalt einer gemeldeten
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Datenanwendung durch die gemeldeten Rechtsgrundlagen nicht
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gedeckt ist.
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