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§15 - Datengeheimnis
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1. Auftraggeber, Dienstleister und ihre Mitarbeiter – das sind
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Arbeitnehmer (Dienstnehmer) und Personen in einem
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arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis – haben
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Daten aus Datenanwendungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer
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berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich
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geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher
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Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich
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zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder
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zugänglich gewordenen Daten besteht (Datengeheimnis).
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2. Mitarbeiter dürfen Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen
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Anordnung ihres Arbeitgebers (Dienstgebers) übermitteln.
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Auftraggeber und Dienstleister haben, sofern eine solche
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Verpflichtung ihrer Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht,
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diese vertraglich zu verpflichten, daß sie Daten aus
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Datenanwendungen nur auf Grund von Anordnungen übermitteln und das
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Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeits(Dienst)verhältnisses
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zum Auftraggeber oder Dienstleister einhalten werden.
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3. Auftraggeber und Dienstleister dürfen Anordnungen zur Übermittlung
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von Daten nur erteilen, wenn dies nach den Bestimmungen dieses
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Bundesgesetzes zulässig ist. Sie haben die von der Anordnung
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betroffenen Mitarbeiter über die für sie geltenden
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Übermittlungsanordnungen und über die Folgen einer Verletzung des
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Datengeheimnisses zu belehren.
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4. Unbeschadet des verfassungsrechtlichen Weisungsrechts darf einem
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Mitarbeiter aus der Verweigerung der Befolgung einer Anordnung zur
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Datenübermittlung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses
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Bundesgesetzes kein Nachteil erwachsen.
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