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§12 - Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland
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1. Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfänger in
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Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ist keinen
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Beschränkungen im Sinne des § 13 unterworfen. Dies gilt nicht für
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den Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in
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Angelegenheiten, die nicht dem Recht der Europäischen
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Gemeinschaften unterliegen.
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2. Keiner Genehmigung gemäß § 13 bedarf weiters der Datenverkehr mit
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Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Welche
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Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten, wird unter
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Beachtung des § 55 Z 1 durch Verordnung des
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Bundeskanzlers festgestellt. Maßgebend für die Angemessenheit des
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Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des § 6 Abs. 1 in der
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ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer
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Garantien für ihre Durchsetzung.
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3. Darüberhinaus ist der Datenverkehr ins Ausland dann
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genehmigungsfrei, wenn
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1. die Daten im Inland zulässigerweise veröffentlicht wurden oder
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2. Daten, die für den Empfänger nur indirekt personenbezogen sind,
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übermittelt oder überlassen werden oder
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3. die Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in
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Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht
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den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind,
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oder
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4. Daten aus Datenanwendungen für private Zwecke (§ 45) oder für
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publizistische Tätigkeit (§ 48) übermittelt werden oder
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5. der Betroffene ohne jeden Zweifel seine Zustimmung zur
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Übermittlung oder Überlassung seiner Daten ins Ausland gegeben
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hat oder
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6. ein vom Auftraggeber mit dem Betroffenen oder mit einem Dritten
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eindeutig im Interesse des Betroffenen abgeschlossener Vertrag
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nicht anders als durch Übermittlung der Daten ins Ausland
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erfüllt werden kann oder
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7. die Übermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung
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von Rechtsansprüchen vor ausländischen Behörden erforderlich ist
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und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden, oder
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8. die Übermittlung oder Überlassung in einer Standardverordnung (§
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17 Abs. 2 Z 6) oder Musterverordnung (§ 19 Abs. 2) ausdrücklich
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angeführt ist oder
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9. es sich um Datenverkehr mit österreichischen Dienststellen im
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Ausland handelt oder
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10. Übermittlungen oder Überlassungen aus Datenanwendungen erfolgen,
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die gemäß § 17 Abs. 3 von der Meldepflicht ausgenommen sind.
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4. Wenn eine Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in
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Fällen, die von den vorstehenden Absätzen nicht erfaßt sind,
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1. zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder
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2. zur Wahrung eines lebenswichtigen Interesses einer Person
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notwendig und so dringlich ist, daß die gemäß § 13 erforderliche
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Genehmigung der Datenschutzbehörde nicht eingeholt werden kann, ohne
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die genannten Interessen zu gefährden, darf sie ohne Genehmigung
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vorgenommen werden, muß aber der Datenschutzbehörde umgehend
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mitgeteilt werden.
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5. Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder
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Überlassung in das Ausland ist die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung
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im Inland gemäß § 7. Bei Überlassungen ins Ausland muß darüber
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hinaus die schriftliche Zusage des ausländischen Dienstleisters an
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den inländischen Auftraggeber – oder in den Fällen des § 13 Abs. 5
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an den inländischen Dienstleister – vorliegen, daß er die
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Dienstleisterpflichten gemäß § 11 Abs. 1 einhalten werde. Dies
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entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften
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vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines
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Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind.
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