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§8 - Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten
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1. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung
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nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
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1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung
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zur Verwendung der Daten besteht oder
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2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei
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ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der
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weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder
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3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung
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erfordern oder
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4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines
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Dritten die Verwendung erfordern.
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2. Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder
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von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige
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Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die
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Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß § 28
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Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.
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3. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs.
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1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der
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Daten
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1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine
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wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm
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gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
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2. durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der
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Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder
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3. zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten
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erforderlich ist oder
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4. zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen
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Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder
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5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
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Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig
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ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder
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6. ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch
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den Betroffenen zum Gegenstand hat oder
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7. im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von
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der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung
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und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur
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Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten
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Fall gilt § 48a Abs. 3.
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4. Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich
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strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den
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Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche
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Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt – unbeschadet der
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Bestimmungen des Abs. 2 – nur dann nicht gegen schutzwürdige
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Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
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1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung
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zur Verwendung solcher Daten besteht oder
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2. die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des
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öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur
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Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
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3. sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus
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gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die
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schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen
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überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt
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und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen
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wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem
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Bundesgesetz gewährleistet oder
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4. die Datenweitergabe zum Zweck der Erstattung einer Anzeige an
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eine zur Verfolgung der angezeigten strafbaren
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Handlungen (Unterlassungen) zuständige Behörde erfolgt.
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