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§6 - Grundsätze
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1. Daten dürfen nur
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1. nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet
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werden;
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2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und
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nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise
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weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für
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wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der
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§§ 46 und 47 zulässig;
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3. soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind,
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verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen;
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4. so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den
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Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig,
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auf den neuesten Stand gebracht sind;
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5. solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies
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für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden,
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erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus
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besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen
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Vorschriften ergeben.
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2. Der Auftraggeber trägt bei jeder seiner Datenanwendungen die
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Verantwortung für die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Grundsätze;
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dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung
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Dienstleister heranzieht.
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3. Der Auftraggeber einer diesem Bundesgesetz unterliegenden
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Datenanwendung hat, wenn er nicht im Gebiet der Europäischen Union
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niedergelassen ist, einen in Österreich ansässigen Vertreter zu
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benennen, der unbeschadet der Möglichkeit eines Vorgehens gegen den
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Auftraggeber selbst namens des Auftraggebers verantwortlich gemacht
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werden kann.
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4. Zur näheren Festlegung dessen, was in einzelnen Bereichen als
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Verwendung von Daten nach Treu und Glauben anzusehen ist, können für
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den privaten Bereich die gesetzlichen Interessenvertretungen,
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sonstige Berufsverbände und vergleichbare Einrichtungen
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Verhaltensregeln ausarbeiten. Solche Verhaltensregeln dürfen nur
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veröffentlicht werden, nachdem sie dem Bundeskanzler zur
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Begutachtung vorgelegt wurden und dieser ihre Übereinstimmung mit
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den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begutachtet und als gegeben
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erachtet hat.
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