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§3 - Räumlicher Anwendungsbereich
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1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Verwendung von
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personenbezogenen Daten im Inland anzuwenden. Darüber hinaus ist
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dieses Bundesgesetz auf die Verwendung von Daten im Ausland
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anzuwenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der
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Europäischen Union für Zwecke einer in Österreich gelegenen Haupt-
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oder Zweigniederlassung (§ 4 Z 15) eines Auftraggebers (§ 4 Z 4)
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geschieht.
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2. Abweichend von Abs. 1 ist das Recht des Sitzstaates des
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Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung im Inland anzuwenden, wenn
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ein Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 5 Abs. 3) mit Sitz in
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einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene
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Daten in Österreich zu einem Zweck verwendet, der keiner in
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Österreich gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers
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zuzurechnen ist.
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3. Weiters ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, soweit
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personenbezogene Daten durch das Inland nur durchgeführt werden.
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4. Von den Abs. 1 bis 3 abweichende gesetzliche Regelungen sind nur in
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Angelegenheiten zulässig, die nicht dem Recht der Europäischen
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Gemeinschaften unterliegen.
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