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§2 - Zuständigkeit
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1. Bundessache ist die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Schutzes
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personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.
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2. Die Vollziehung solcher Bundesgesetze steht dem Bund zu. Soweit
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solche Daten von einem Land, im Auftrag eines Landes, von oder im
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Auftrag von juristischen Personen, die durch Gesetz eingerichtet
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sind und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die
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Zuständigkeit der Länder fällt, verwendet werden, sind diese
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Bundesgesetze von den Ländern zu vollziehen, soweit nicht durch
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Bundesgesetz die Datenschutzbehörde, der Datenschutzrat oder
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Gerichte mit der Vollziehung betraut werden.
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