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Artikel 91 - Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
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1. Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft
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in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
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Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der
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Verarbeitung an, so dürfen diese Regeln weiter angewandt werden,
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sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.
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2. Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß
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Absatz 1 umfassende Datenschutzregeln anwenden, unterliegen der
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Aufsicht durch eine unabhängige Aufsichtsbehörde, die spezifischer
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Art sein kann, sofern sie die in Kapitel VI niedergelegten
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Bedingungen erfüllt.
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