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Artikel 90 - Geheimhaltungspflichten
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1. Die Mitgliedstaaten können die Befugnisse der Aufsichtsbehörden im
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Sinne des Artikels 58 Absatz 1 Buchstaben e und f gegenüber den
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Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeitern, die nach Unionsrecht
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oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder nach einer von den
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zuständigen nationalen Stellen erlassenen Verpflichtung dem
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Berufsgeheimnis oder einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht
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unterliegen, regeln, soweit dies notwendig und verhältnismäßig ist,
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um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Pflicht
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zur Geheimhaltung in Einklang zu bringen. Diese Vorschriften gelten
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nur in Bezug auf personenbezogene Daten, die der Verantwortliche
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oder der Auftragsverarbeiter bei einer Tätigkeit erlangt oder
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erhoben hat, die einer solchen Geheimhaltungspflicht unterliegt.
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2. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die
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Vorschriften mit, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, und setzt
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sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften
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in Kenntnis.
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