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Artikel 89 - Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszweken und zu statistischen Zwecken
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1. Die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden
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Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen
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Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken unterliegt
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geeigneten Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen
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Person gemäß dieser Verordnung. Mit diesen Garantien wird
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sichergestellt, dass technische und organisatorische Maßnahmen
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bestehen, mit denen insbesondere die Achtung des Grundsatzes der
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Datenminimierung gewährleistet wird. Zu diesen Maßnahmen kann die
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Pseudonymisierung gehören, sofern es möglich ist, diese Zwecke auf
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diese Weise zu erfüllen. In allen Fällen, in denen diese Zwecke
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durch die Weiterverarbeitung, bei der die Identifizierung von
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betroffenen Personen nicht oder nicht mehr möglich ist, erfüllt
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werden können, werden diese Zwecke auf diese Weise erfüllt.
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2. Werden personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder
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historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken
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verarbeitet, können vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien
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gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Unionsrecht oder im
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Recht der Mitgliedstaaten insoweit Ausnahmen von den Rechten gemäß
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der Artikel 15, 16, 18 und 21 vorgesehen werden, als diese Rechte
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voraussichtlich die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich
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machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche Ausnahmen für die
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Erfüllung dieser Zwecke notwendig sind.
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3. Werden personenbezogene Daten für im öffentlichen Interesse liegende
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Archivzwecke verarbeitet, können vorbehaltlich der Bedingungen und
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Garantien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Unionsrecht
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oder im Recht der Mitgliedstaaten insoweit Ausnahmen von den Rechten
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gemäß der Artikel 15, 16, 18, 19, 20 und 21 vorgesehen werden, als
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diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der spezifischen
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Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche
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Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig sind.
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4. Dient die in den Absätzen 2 und 3 genannte Verarbeitung gleichzeitig
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einem anderen Zweck, gelten die Ausnahmen nur für die Verarbeitung
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zu den in diesen Absätzen genannten Zwecken.
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