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Artikel 87 - Verarbeitung der nationalen Kennziffer
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Die Mitgliedstaaten können näher bestimmen, unter welchen spezifischen
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Bedingungen eine nationale Kennziffer oder andere Kennzeichen von
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allgemeiner Bedeutung Gegenstand einer Verarbeitung sein dürfen. In
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diesem Fall darf die nationale Kennziffer oder das andere Kennzeichen
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von allgemeiner Bedeutung nur unter Wahrung geeigneter Garantien für die
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Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß dieser Verordnung
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verwendet werden.
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