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Artikel 85 - Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
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1. Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf
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den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem
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Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit,
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einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu
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wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken,
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in Einklang.
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2. Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu
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wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken
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erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von
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Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen
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Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter),
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Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder
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an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige
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Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und
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Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen)
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vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der
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personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und
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der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
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3. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Rechtsvorschriften, die
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er aufgrund von Absatz 2 erlassen hat, sowie unverzüglich alle
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späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften mit.
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