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Artikel 84 - Sanktionen
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1. Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen
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für Verstöße gegen diese Verordnung — insbesondere für Verstöße, die
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keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen — fest und treffen alle
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zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen
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wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
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2. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die
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Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, sowie
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unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.
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