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Artikel 83 - Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
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1. Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von
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Geldbußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung
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gemäß den Absätzen 5 und 6 in jedem Einzelfall wirksam,
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verhältnismäßig und abschreckend ist.
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2. Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu
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oder anstelle von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a
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bis h und i verhängt. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer
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Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes
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gebührend berücksichtigt:
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a. Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der
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Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung
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sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und
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des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;
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b. Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;
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c. jegliche von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter
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getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen
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entstandenen Schadens;
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d. Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des
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Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von ihnen gemäß
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den Artikeln 25 und 32 getroffenen technischen und
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organisatorischen Maßnahmen;
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e. etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder
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des Auftragsverarbeiters;
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f. Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, um dem
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Verstoß abzuhelfen und seine möglichen nachteiligen Auswirkungen
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zu mindern;
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g. Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß
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betroffen sind;
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h. Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt
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wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der
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Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Verstoß
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mitgeteilt hat;
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i. Einhaltung der nach Artikel 58 Absatz 2 früher gegen den für den
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betreffenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug
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auf denselben Gegenstand angeordneten Maßnahmen, wenn solche
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Maßnahmen angeordnet wurden;
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j. Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln nach Artikel 40 oder
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genehmigten Zertifizierungsverfahren nach Artikel 42 und
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k. jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im
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jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den
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Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste.
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3. Verstößt ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter bei
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gleichen oder miteinander verbundenen Verarbeitungsvorgängen
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vorsätzlich oder fahrlässig gegen mehrere Bestimmungen dieser
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Verordnung, so übersteigt der Gesamtbetrag der Geldbuße nicht den
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Betrag für den schwerwiegendsten Verstoß.
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4. Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang
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mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines
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Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten
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Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je
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nachdem, welcher der Beträge höher ist:
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a. die Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter
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gemäß den Artikeln 8, 11, 25 bis 39, 42 und 43;
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b. die Pflichten der Zertifizierungsstelle gemäß den Artikeln 42
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und 43;
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c. die Pflichten der Überwachungsstelle gemäß Artikel 41 Absatz 4.
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5. Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang
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mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines
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Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten
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Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je
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nachdem, welcher der Beträge höher ist:
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a. die Grundsätze für die Verarbeitung, einschließlich der
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Bedingungen für die Einwilligung, gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und
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9;
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b. die Rechte der betroffenen Person gemäß den Artikeln 12 bis 22;
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c. die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger in
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einem Drittland oder an eine internationale Organisation gemäß
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den Artikeln 44 bis 49;
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d. alle Pflichten gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten,
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die im Rahmen des Kapitels IX erlassen wurden;
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e. Nichtbefolgung einer Anweisung oder einer vorübergehenden oder
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endgültigen Beschränkung oder Aussetzung der Datenübermittlung
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durch die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 58 Absatz 2 oder
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Nichtgewährung des Zugangs unter Verstoß gegen Artikel 58
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Absatz 1.
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6. Bei Nichtbefolgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde gemäß
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Artikel 58 Absatz 2 werden im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden
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Artikels Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines
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Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten
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Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je
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nachdem, welcher der Beträge höher ist.
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7. Unbeschadet der Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß
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Artikel 58 Absatz 2 kann jeder Mitgliedstaat Vorschriften dafür
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festlegen, ob und in welchem Umfang gegen Behörden und öffentliche
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Stellen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
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Geldbußen verhängt werden können.
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8. Die Ausübung der eigenen Befugnisse durch eine Aufsichtsbehörde
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gemäß diesem Artikel muss angemessenen Verfahrensgarantien gemäß dem
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Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich
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wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer
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Verfahren, unterliegen.
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9. Sieht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Geldbußen vor,
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kann dieser Artikel so angewandt werden, dass die Geldbuße von der
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zuständigen Aufsichtsbehörde in die Wege geleitet und von den
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zuständigen nationalen Gerichten verhängt wird, wobei
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sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die
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gleiche Wirkung wie die von Aufsichtsbehörden verhängten
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Geldbußen haben. In jeden Fall müssen die verhängten Geldbußen
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wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die betreffenden
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Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die
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Rechtsvorschriften mit, die sie aufgrund dieses Absatzes erlassen,
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sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen
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dieser Vorschriften.
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