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Artikel 82 - Haftung und Recht auf Schadensersatz
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1. Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein
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materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch
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auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen
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den Auftragsverarbeiter.
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2. Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für
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den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende
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Verarbeitung verursacht wurde. Ein Auftragsverarbeiter haftet für
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den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden nur dann, wenn er
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seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten aus
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dieser Verordnung nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung
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der rechtmäßig erteilten Anweisungen des für die Datenverarbeitung
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Verantwortlichen oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.
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3. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der
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Haftung gemäß Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in
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keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden
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eingetreten ist, verantwortlich ist.
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4. Ist mehr als ein Verantwortlicher oder mehr als ein
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Auftragsverarbeiter bzw. sowohl ein Verantwortlicher als auch ein
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Auftragsverarbeiter an derselben Verarbeitung beteiligt und sind sie
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gemäß den Absätzen 2 und 3 für einen durch die Verarbeitung
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verursachten Schaden verantwortlich, so haftet jeder Verantwortliche
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oder jeder Auftragsverarbeiter für den gesamten Schaden, damit ein
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wirksamer Schadensersatz für die betroffene Person
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sichergestellt ist.
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5. Hat ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter gemäß Absatz 4
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vollständigen Schadenersatz für den erlittenen Schaden gezahlt, so
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ist dieser Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter berechtigt, von
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den übrigen an derselben Verarbeitung beteiligten für die
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Datenverarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern den
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Teil des Schadenersatzes zurückzufordern, der unter den in Absatz 2
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festgelegten Bedingungen ihrem Anteil an der Verantwortung für den
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Schaden entspricht.
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6. Mit Gerichtsverfahren zur Inanspruchnahme des Rechts auf
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Schadenersatz sind die Gerichte zu befassen, die nach den in Artikel
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79 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats
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zuständig sind.
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