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Artikel 81 - Aussetzung des Verfahrens
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1. Erhält ein zuständiges Gericht in einem Mitgliedstaat Kenntnis von
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einem Verfahren zu demselben Gegenstand in Bezug auf die
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Verarbeitung durch denselben Verantwortlichen oder
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Auftragsverarbeiter, das vor einem Gericht in einem anderen
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Mitgliedstaat anhängig ist, so nimmt es mit diesem Gericht Kontakt
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auf, um sich zu vergewissern, dass ein solches Verfahren existiert.
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2. Ist ein Verfahren zu demselben Gegenstand in Bezug auf die
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Verarbeitung durch denselben Verantwortlichen oder
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Auftragsverarbeiter vor einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat
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anhängig, so kann jedes später angerufene zuständige Gericht das bei
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ihm anhängige Verfahren aussetzen.
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3. Sind diese Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes
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später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für
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unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die
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betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach
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seinem Recht zulässig ist.
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