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Artikel 79 - Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
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1. Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren
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verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs
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einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
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gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen
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Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser
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Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit
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dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen
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Daten verletzt wurden.
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2. Für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen
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Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,
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in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine
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Niederlassung hat. Wahlweise können solche Klagen auch bei den
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Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene
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Person ihren Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei
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dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde
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eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse
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tätig geworden ist.
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