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Artikel 78 - Recht auf wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
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1. Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines
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anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen
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Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen
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Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen
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Beschluss einer Aufsichtsbehörde.
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2. Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen
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verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das
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Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die nach
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den Artikeln 55 und 56 zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit
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einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb
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von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Artikel
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77 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
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3. Für Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde sind die Gerichte des
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Mitgliedstaats zuständig, in dem die Aufsichtsbehörde ihren
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Sitz hat.
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4. Kommt es zu einem Verfahren gegen den Beschluss einer
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Aufsichtsbehörde, dem eine Stellungnahme oder ein Beschluss des
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Ausschusses im Rahmen des Kohärenzverfahrens vorangegangen ist, so
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leitet die Aufsichtsbehörde diese Stellungnahme oder diesen
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Beschluss dem Gericht zu.
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