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Artikel 70 - Aufgaben des Ausschusses
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1. Der Ausschuss stellt die einheitliche Anwendung dieser
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Verordnung sicher. Hierzu nimmt der Ausschuss von sich aus oder
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gegebenenfalls auf Ersuchen der Kommission insbesondere folgende
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Tätigkeiten wahr:
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a. Überwachung und Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anwendung
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dieser Verordnung in den in den Artikeln 64 und 65 genannten
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Fällen unbeschadet der Aufgaben der nationalen
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Aufsichtsbehörden;
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b. Beratung der Kommission in allen Fragen, die im Zusammenhang mit
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dem Schutz personenbezogener Daten in der Union stehen,
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einschließlich etwaiger Vorschläge zur Änderung dieser
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Verordnung;
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c. Beratung der Kommission über das Format und die Verfahren für
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den Austausch von Informationen zwischen den Verantwortlichen,
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den Auftragsverarbeitern und den Aufsichtsbehörden in Bezug auf
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verbindliche interne Datenschutzvorschriften;
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d. Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten
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Verfahren zu Verfahren für die Löschung gemäß Artikel 17 Absatz
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2 von Links zu personenbezogenen Daten oder Kopien oder
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Replikationen dieser Daten aus öffentlich zugänglichen
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Kommunikationsdiensten;
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e. Prüfung — von sich aus, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder
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auf Ersuchen der Kommission — von die Anwendung dieser
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Verordnung betreffenden Fragen und Bereitstellung von
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Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren zwecks
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Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung;
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f. Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten
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Verfahren gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes zur
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näheren Bestimmung der Kriterien und Bedingungen für die auf
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Profiling beruhenden Entscheidungen gemäß Artikel 22 Absatz 2;
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g. Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten
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Verfahren gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes für die
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Feststellung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener
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Daten und die Festlegung der Unverzüglichkeit im Sinne des
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Artikels 33 Absätze 1 und 2, und zu den spezifischen Umständen,
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unter denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die
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Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu melden hat;
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h. Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten
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Verfahren gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes zu den
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Umständen, unter denen eine Verletzung des Schutzes
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personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die
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Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne des Artikels
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34 Absatz 1 zur Folge hat;
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i. Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten
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Verfahren gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes zur
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näheren Bestimmung der in Artikel 47 aufgeführten Kriterien und
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Anforderungen für die Übermittlungen personenbezogener Daten,
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die auf verbindlichen internen Datenschutzvorschriften von
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Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern beruhen, und der dort
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aufgeführten weiteren erforderlichen Anforderungen zum Schutz
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personenbezogener Daten der betroffenen Personen;
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j. Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten
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Verfahren gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes zur
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näheren Bestimmung der Kriterien und Bedingungen für die
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Übermittlungen personenbezogener Daten gemäß Artikel 49 Absatz
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1;
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k. Ausarbeitung von Leitlinien für die Aufsichtsbehörden in Bezug
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auf die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 58 Absätze 1, 2 und
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3 und die Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 83;
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l. Überprüfung der praktischen Anwendung der unter den Buchstaben e
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und f genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten
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Verfahren;
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m. Bereitstellung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten
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Verfahren gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes zur
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Festlegung gemeinsamer Verfahren für die von natürlichen
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Personen vorgenommene Meldung von Verstößen gegen diese
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Verordnung gemäß Artikel 54 Absatz 2;
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n. Förderung der Ausarbeitung von Verhaltensregeln und der
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Einrichtung von datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren
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sowie Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen gemäß den Artikeln 40
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und 42;
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o. Akkreditierung von Zertifizierungsstellen und deren regelmäßige
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Überprüfung gemäß Artikel 43 und Führung eines öffentlichen
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Registers der akkreditierten Einrichtungen gemäß Artikel 43
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Absatz 6 und der in Drittländern niedergelassenen akkreditierten
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Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 42
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Absatz 7;
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p. Präzisierung der in Artikel 43 Absatz 3 genannten Anforderungen
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im Hinblick auf die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen
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gemäß Artikel 42;
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q. Abgabe einer Stellungnahme für die Kommission zu den
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Zertifizierungsanforderungen gemäß Artikel 43 Absatz 8;
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r. Abgabe einer Stellungnahme für die Kommission zu den
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Bildsymbolen gemäß Artikel 12 Absatz 7;
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s. Abgabe einer Stellungnahme für die Kommission zur Beurteilung
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der Angemessenheit des in einem Drittland oder einer
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internationalen Organisation gebotenen Schutzniveaus
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einschließlich zur Beurteilung der Frage, ob das Drittland, das
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Gebiet, ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem
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Drittland oder eine internationale Organisation kein
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angemessenes Schutzniveau mehr gewährleistet. Zu diesem Zweck
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gibt die Kommission dem Ausschuss alle erforderlichen
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Unterlagen, darunter den Schriftwechsel mit der Regierung des
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Drittlands, dem Gebiet oder spezifischen Sektor oder der
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internationalen Organisation;
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t. Abgabe von Stellungnahmen im Kohärenzverfahren gemäß Artikel 64
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Absatz 1 zu Beschlussentwürfen von Aufsichtsbehörden, zu
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Angelegenheiten, die nach Artikel 64 Absatz 2 vorgelegt wurden
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und um Erlass verbindlicher Beschlüsse gemäß Artikel 65,
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einschließlich der in Artikel 66 genannten Fälle;
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u. Förderung der Zusammenarbeit und eines wirksamen bilateralen und
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multilateralen Austauschs von Informationen und bewährten
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Verfahren zwischen den Aufsichtsbehörden;
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v. Förderung von Schulungsprogrammen und Erleichterung des
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Personalaustausches zwischen Aufsichtsbehörden sowie
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gegebenenfalls mit Aufsichtsbehörden von Drittländern oder mit
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internationalen Organisationen;
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w. Förderung des Austausches von Fachwissen und von Dokumentationen
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über Datenschutzvorschriften und -praxis mit
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Datenschutzaufsichtsbehörden in aller Welt;
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x. Abgabe von Stellungnahmen zu den auf Unionsebene erarbeiteten
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Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 Absatz 9 und
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y. Führung eines öffentlich zugänglichen elektronischen Registers
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der Beschlüsse der Aufsichtsbehörden und Gerichte in Bezug auf
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Fragen, die im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wurden.
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2. Die Kommission kann, wenn sie den Ausschuss um Rat ersucht, unter
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Berücksichtigung der Dringlichkeit des Sachverhalts eine
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Frist angeben.
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3. Der Ausschuss leitet seine Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen
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und bewährten Verfahren an die Kommission und an den in Artikel 93
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genannten Ausschuss weiter und veröffentlicht sie.
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4. Der Ausschuss konsultiert gegebenenfalls interessierte Kreise und
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gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung
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zu nehmen. Unbeschadet des Artikels 76 macht der Ausschuss die
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Ergebnisse der Konsultation der Öffentlichkeit zugänglich.
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