mirror of
https://git.ludikovsky.name/git/gesetze.git
synced 2024-10-05 22:55:29 +02:00
74 lines
4 KiB
Markdown
74 lines
4 KiB
Markdown
Artikel 65 - Streitbeilegung durch den Ausschuss
|
|
------------------------------------------------
|
|
|
|
1. Um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieser Verordnung
|
|
in Einzelfällen sicherzustellen, erlässt der Ausschuss in den
|
|
folgenden Fällen einen verbindlichen Beschluss:
|
|
|
|
a. wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde in einem Fall nach Artikel
|
|
60 Absatz 4 einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen
|
|
einen Beschlussentwurf der federführenden Behörde eingelegt hat
|
|
oder die federführende Behörde einen solchen Einspruch als nicht
|
|
maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat. Der verbindliche
|
|
Beschluss betrifft alle Angelegenheiten, die Gegenstand des
|
|
maßgeblichen und begründeten Einspruchs sind, insbesondere die
|
|
Frage, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt;
|
|
|
|
b. wenn es widersprüchliche Standpunkte dazu gibt, welche der
|
|
betroffenen Aufsichtsbehörden für die Hauptniederlassung
|
|
zuständig ist,
|
|
|
|
c. wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde in den in Artikel 64
|
|
Absatz 1 genannten Fällen keine Stellungnahme des Ausschusses
|
|
einholt oder der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 64
|
|
nicht folgt. In diesem Fall kann jede betroffene
|
|
Aufsichtsbehörde oder die Kommission die Angelegenheit dem
|
|
Ausschuss vorlegen.
|
|
|
|
2. Der in Absatz 1 genannte Beschluss wird innerhalb eines Monats nach
|
|
der Befassung mit der Angelegenheit mit einer Mehrheit von zwei
|
|
Dritteln der Mitglieder des Ausschusses angenommen. Diese Frist kann
|
|
wegen der Komplexität der Angelegenheit um einen weiteren Monat
|
|
verlängert werden. Der in Absatz 1 genannte Beschluss wird begründet
|
|
und an die federführende Aufsichtsbehörde und alle betroffenen
|
|
Aufsichtsbehörden übermittelt und ist für diese verbindlich.
|
|
|
|
3. War der Ausschuss nicht in der Lage, innerhalb der in Absatz 2
|
|
genannten Fristen einen Beschluss anzunehmen, so nimmt er seinen
|
|
Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des in Absatz 2
|
|
genannten zweiten Monats mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des
|
|
Ausschusses an. Bei Stimmengleichheit zwischen den Mitgliedern des
|
|
Ausschusses gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.
|
|
|
|
4. Die betroffenen Aufsichtsbehörden nehmen vor Ablauf der in den
|
|
Absätzen 2 und 3 genannten Fristen keinen Beschluss über die dem
|
|
Ausschuss vorgelegte Angelegenheit an.
|
|
|
|
5. Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet die betroffenen
|
|
Aufsichtsbehörden unverzüglich über den in Absatz 1
|
|
genannten Beschluss. Er setzt die Kommission hiervon in Kenntnis.
|
|
Der Beschluss wird unverzüglich auf der Website des Ausschusses
|
|
veröffentlicht, nachdem die Aufsichtsbehörde den in Absatz 6
|
|
genannten endgültigen Beschluss mitgeteilt hat.
|
|
|
|
6. Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die
|
|
Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, trifft
|
|
den endgültigen Beschluss auf der Grundlage des in Absatz 1 des
|
|
vorliegenden Artikels genannten Beschlusses unverzüglich und
|
|
spätestens einen Monat, nachdem der Europäische Datenschutzausschuss
|
|
seinen Beschluss mitgeteilt hat. Die federführende Aufsichtsbehörde
|
|
oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde
|
|
eingereicht wurde, setzt den Ausschuss von dem Zeitpunkt, zu dem ihr
|
|
endgültiger Beschluss dem Verantwortlichen oder dem
|
|
Auftragsverarbeiter bzw. der betroffenen Person mitgeteilt wird,
|
|
in Kenntnis. Der endgültige Beschluss der betroffenen
|
|
Aufsichtsbehörden wird gemäß Artikel 60 Absätze 7, 8 und
|
|
9 angenommen. Im endgültigen Beschluss wird auf den in Absatz 1
|
|
genannten Beschluss verwiesen und festgelegt, dass der in Absatz 1
|
|
des vorliegenden Artikels genannte Beschluss gemäß Absatz 5 auf der
|
|
Website des Ausschusses veröffentlicht wird. Dem endgültigen
|
|
Beschluss wird der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte
|
|
Beschluss beigefügt.
|
|
|
|
|