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Artikel 64 - Stellungnahme des Ausschusses
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1. Der Ausschuss gibt eine Stellungnahme ab, wenn die zuständige
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Aufsichtsbehörde beabsichtigt, eine der nachstehenden Maßnahmen
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zu erlassen. Zu diesem Zweck übermittelt die zuständige
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Aufsichtsbehörde dem Ausschuss den Entwurf des Beschlusses, wenn
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dieser
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a. der Annahme einer Liste der Verarbeitungsvorgänge dient, die der
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Anforderung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35
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Absatz 4 unterliegen,
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b. eine Angelegenheit gemäß Artikel 40 Absatz 7 und damit die Frage
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betrifft, ob ein Entwurf von Verhaltensregeln oder eine Änderung
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oder Ergänzung von Verhaltensregeln mit dieser Verordnung in
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Einklang steht,
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c. der Billigung der Kriterien für die Akkreditierung einer Stelle
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nach Artikel 41 Absatz 3 oder einer Zertifizierungsstelle nach
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Artikel 43 Absatz 3 dient,
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d. der Festlegung von Standard-Datenschutzklauseln gemäß Artikel 46
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Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 28 Absatz 8 dient,
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e. der Genehmigung von Vertragsklauseln gemäß Artikels 46 Absatz 3
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Buchstabe a dient, oder
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f. der Annahme verbindlicher interner Vorschriften im Sinne von
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Artikel 47 dient.
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2. Jede Aufsichtsbehörde, der Vorsitz des Ausschuss oder die Kommission
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können beantragen, dass eine Angelegenheit mit allgemeiner Geltung
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oder mit Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat vom Ausschuss
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geprüft wird, um eine Stellungnahme zu erhalten, insbesondere wenn
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eine zuständige Aufsichtsbehörde den Verpflichtungen zur Amtshilfe
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gemäß Artikel 61 oder zu gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 62
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nicht nachkommt.
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3. In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen gibt der Ausschuss
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eine Stellungnahme zu der Angelegenheit ab, die ihm vorgelegt wurde,
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sofern er nicht bereits eine Stellungnahme zu derselben
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Angelegenheit abgegeben hat. Diese Stellungnahme wird binnen acht
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Wochen mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder des
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Ausschusses angenommen. Diese Frist kann unter Berücksichtigung der
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Komplexität der Angelegenheit um weitere sechs Wochen
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verlängert werden. Was den in Absatz 1 genannten Beschlussentwurf
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angeht, der gemäß Absatz 5 den Mitgliedern des Ausschusses
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übermittelt wird, so wird angenommen, dass ein Mitglied, das
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innerhalb einer vom Vorsitz angegebenen angemessenen Frist keine
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Einwände erhoben hat, dem Beschlussentwurf zustimmt.
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4. Die Aufsichtsbehörden und die Kommission übermitteln unverzüglich
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dem Ausschuss auf elektronischem Wege unter Verwendung eines
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standardisierten Formats alle zweckdienlichen Informationen,
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einschließlich — je nach Fall — einer kurzen Darstellung des
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Sachverhalts, des Beschlussentwurfs, der Gründe, warum eine solche
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Maßnahme ergriffen werden muss, und der Standpunkte anderer
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betroffener Aufsichtsbehörden.
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5. Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet unverzüglich auf
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elektronischem Wege
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a. unter Verwendung eines standardisierten Formats die Mitglieder
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des Ausschusses und die Kommission über alle zweckdienlichen
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Informationen, die ihm zugegangen sind. Soweit erforderlich
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stellt das Sekretariat des Ausschusses Übersetzungen der
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zweckdienlichen Informationen zur Verfügung und
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b. je nach Fall die in den Absätzen 1 und 2 genannte
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Aufsichtsbehörde und die Kommission über die Stellungnahme und
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veröffentlicht sie.
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6. Die zuständige Aufsichtsbehörde nimmt den in Absatz 1 genannten
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Beschlussentwurf nicht vor Ablauf der in Absatz 3 genannten
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Frist an.
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7. Die in Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde trägt der Stellungnahme
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des Ausschusses s weitestgehend Rechnung und teilt dessen Vorsitz
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binnen zwei Wochen nach Eingang der Stellungnahme auf elektronischem
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Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats mit, ob sie den
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Beschlussentwurf beibehalten oder ändern wird; gegebenenfalls
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übermittelt sie den geänderten Beschlussentwurf.
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8. Teilt die betroffene Aufsichtsbehörde dem Vorsitz des Ausschusses
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innerhalb der Frist nach Absatz 7 des vorliegenden Artikels unter
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Angabe der maßgeblichen Gründe mit, dass sie beabsichtigt, der
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Stellungnahme des Ausschusses insgesamt oder teilweise nicht zu
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folgen, so gilt Artikel 65 Absatz 1.
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