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Artikel 57 - Aufgaben
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1. Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss
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jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet
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a. die Anwendung dieser Verordnung überwachen und durchsetzen;
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b. die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und
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Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung sensibilisieren und
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sie darüber aufklären. Besondere Beachtung finden dabei
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spezifische Maßnahmen für Kinder;
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c. im Einklang mit dem Recht des Mitgliedsstaats das nationale
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Parlament, die Regierung und andere Einrichtungen und Gremien
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über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der
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Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die
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Verarbeitung beraten;
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d. die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen
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aus dieser Verordnung entstehenden Pflichten sensibilisieren;
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e. auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die
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Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieser Verordnung zur Verfügung
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stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den
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Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten;
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f. sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden
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einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß
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Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in
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angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer
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innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das
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Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine
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weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen
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Aufsichtsbehörde notwendig ist;
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g. mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten, auch durch
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Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe leisten, um die
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einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zu
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gewährleisten;
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h. Untersuchungen über die Anwendung dieser Verordnung durchführen,
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auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen
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Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde;
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i. maßgebliche Entwicklungen verfolgen, soweit sie sich auf den
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Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die
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Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und
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der Geschäftspraktiken;
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j. Standardvertragsklauseln im Sinne des Artikels 28 Absatz 8 und
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des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe d festlegen;
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k. eine Liste der Verarbeitungsarten erstellen und führen, für die
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gemäß Artikel 35 Absatz 4 eine Datenschutz-Folgenabschätzung
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durchzuführen ist;
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l. Beratung in Bezug auf die in Artikel 36 Absatz 2 genannten
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Verarbeitungsvorgänge leisten;
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m. die Ausarbeitung von Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 Absatz 1
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fördern und zu diesen Verhaltensregeln, die ausreichende
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Garantien im Sinne des Artikels 40 Absatz 5 bieten müssen,
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Stellungnahmen abgeben und sie billigen;
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n. die Einführung von Datenschutzzertifizierungsmechanismen und von
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Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen nach Artikel 42 Absatz 1
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anregen und Zertifizierungskriterien nach Artikel 42 Absatz 5
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billigen;
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o. gegebenenfalls die nach Artikel 42 Absatz 7 erteilten
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Zertifizierungen regelmäßig überprüfen;
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p. die Kriterien für die Akkreditierung einer Stelle für die
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Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß Artikel 41
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und einer Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 abfassen und
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veröffentlichen;
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q. die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der
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Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß Artikel 41 und einer
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Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 vornehmen;
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r. Vertragsklauseln und Bestimmungen im Sinne des Artikels 46
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Absatz 3 genehmigen;
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s. verbindliche interne Vorschriften gemäß Artikel 47 genehmigen;
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t. Beiträge zur Tätigkeit des Ausschusses leisten;
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u. interne Verzeichnisse über Verstöße gegen diese Verordnung und
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gemäß Artikel 58 Absatz 2 ergriffene Maßnahmen und
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v. jede sonstige Aufgabe im Zusammenhang mit dem Schutz
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personenbezogener Daten erfüllen.
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2. Jede Aufsichtsbehörde erleichtert das Einreichen von in Absatz 1
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Buchstabe f genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die
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Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch
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ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel
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ausgeschlossen werden.
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3. Die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde ist für die
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betroffene Person und gegebenenfalls für den
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Datenschutzbeauftragten unentgeltlich.
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4. Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von
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häufiger Wiederholung — exzessiven Anfragen kann die
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Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der
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Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage
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tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die
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Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven
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Charakter der Anfrage.
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