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Artikel 55 - Zuständigkeit
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1. Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die
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Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen
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wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.
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2. Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der
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Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die
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Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem
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Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.
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3. Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die
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von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit
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vorgenommenen Verarbeitungen.
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