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Artikel 54 - Errichtung der Aufsichtsbehörde
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1. Jeder Mitgliedstaat sieht durch Rechtsvorschriften Folgendes vor:
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a. die Errichtung jeder Aufsichtsbehörde;
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b. die erforderlichen Qualifikationen und sonstigen Voraussetzungen
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für die Ernennung zum Mitglied jeder Aufsichtsbehörde;
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c. die Vorschriften und Verfahren für die Ernennung des Mitglieds
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oder der Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde;
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d. die Amtszeit des Mitglieds oder der Mitglieder jeder
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Aufsichtsbehörde von mindestens vier Jahren; dies gilt nicht für
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die erste Amtszeit nach 24. Mai 2016, die für einen Teil der
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Mitglieder kürzer sein kann, wenn eine zeitlich versetzte
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Ernennung zur Wahrung der Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde
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notwendig ist;
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e. die Frage, ob und — wenn ja — wie oft das Mitglied oder die
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Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde wiederernannt werden können;
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f. die Bedingungen im Hinblick auf die Pflichten des Mitglieds oder
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der Mitglieder und der Bediensteten jeder Aufsichtsbehörde, die
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Verbote von Handlungen, beruflichen Tätigkeiten und Vergütungen
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während und nach der Amtszeit, die mit diesen Pflichten
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unvereinbar sind, und die Regeln für die Beendigung
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des Beschäftigungsverhältnisses.
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2. Das Mitglied oder die Mitglieder und die Bediensteten jeder
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Aufsichtsbehörde sind gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der
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Mitgliedstaaten sowohl während ihrer Amts- beziehungsweise
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Dienstzeit als auch nach deren Beendigung verpflichtet, über alle
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vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer
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Aufgaben oder der Ausübung ihrer Befugnisse bekannt geworden sind,
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Verschwiegenheit zu wahren. Während dieser Amts- beziehungsweise
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Dienstzeit gilt diese Verschwiegenheitspflicht insbesondere für die
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von natürlichen Personen gemeldeten Verstößen gegen
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diese Verordnung.
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