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Artikel 52 - Unabhängigkeit
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1. Jede Aufsichtsbehörde handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und
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bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung
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völlig unabhängig.
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2. Das Mitglied oder die Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde unterliegen
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bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse
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gemäß dieser Verordnung weder direkter noch indirekter Beeinflussung
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von außen und ersuchen weder um Weisung noch nehmen sie
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Weisungen entgegen.
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3. Das Mitglied oder die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sehen von
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allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden
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Handlungen ab und üben während ihrer Amtszeit keine andere mit ihrem
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Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche
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Tätigkeit aus.
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4. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde mit
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den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen,
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Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie
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benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse auch im Rahmen der
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Amtshilfe, Zusammenarbeit und Mitwirkung im Ausschuss effektiv
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wahrnehmen zu können.
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5. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde ihr
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eigenes Personal auswählt und hat, das ausschließlich der Leitung
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des Mitglieds oder der Mitglieder der betreffenden
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Aufsichtsbehörde untersteht.
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6. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde einer
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Finanzkontrolle unterliegt, die ihre Unabhängigkeit nicht
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beeinträchtigt und dass sie über eigene, öffentliche, jährliche
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Haushaltspläne verfügt, die Teil des gesamten Staatshaushalts oder
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nationalen Haushalts sein können.
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