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Artikel 49 - Ausnahmen für bestimmte Fälle
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1. Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 Absatz 3
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vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 46, einschließlich
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verbindlicher interner Datenschutzvorschriften, bestehen, ist eine
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Übermittlung oder eine Reihe von Übermittlungen personenbezogener
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Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur
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unter einer der folgenden Bedingungen zulässig:
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a. die betroffene Person hat in die vorgeschlagene
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Datenübermittlung ausdrücklich eingewilligt, nachdem sie über
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die für sie bestehenden möglichen Risiken derartiger
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Datenübermittlungen ohne Vorliegen eines
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Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien
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unterrichtet wurde,
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b. die Übermittlung ist für die Erfüllung eines Vertrags zwischen
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der betroffenen Person und dem Verantwortlichen oder zur
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Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag der
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betroffenen Person erforderlich,
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c. die Übermittlung ist zum Abschluss oder zur Erfüllung eines im
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Interesse der betroffenen Person von dem Verantwortlichen mit
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einer anderen natürlichen oder juristischen Person geschlossenen
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Vertrags erforderlich,
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d. die Übermittlung ist aus wichtigen Gründen des öffentlichen
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Interesses notwendig,
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e. die Übermittlung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder
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Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich,
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f. die Übermittlung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der
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betroffenen Person oder anderer Personen erforderlich, sofern
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die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen
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außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben,
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g. die Übermittlung erfolgt aus einem Register, das gemäß dem Recht
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der Union oder der Mitgliedstaaten zur Information der
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Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten
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Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes
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Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht, aber
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nur soweit die im Recht der Union oder der Mitgliedstaaten
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festgelegten Voraussetzungen für die Einsichtnahme im Einzelfall
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gegeben sind.
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Falls die Übermittlung nicht auf eine Bestimmung der Artikel 45 oder
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46 — einschließlich der verbindlichen internen
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Datenschutzvorschriften — gestützt werden könnte und keine der
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Ausnahmen für einen bestimmten Fall gemäß dem ersten Unterabsatz
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anwendbar ist, darf eine Übermittlung an ein Drittland oder eine
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internationale Organisation nur dann erfolgen, wenn die Übermittlung
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nicht wiederholt erfolgt, nur eine begrenzte Zahl von betroffenen
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Personen betrifft, für die Wahrung der zwingenden berechtigten
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Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist, sofern die
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Interessen oder die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person
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nicht überwiegen, und der Verantwortliche alle Umstände der
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Datenübermittlung beurteilt und auf der Grundlage dieser Beurteilung
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geeignete Garantien in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten
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vorgesehen hat. Der Verantwortliche setzt die Aufsichtsbehörde von
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der Übermittlung in Kenntnis. Der Verantwortliche unterrichtet die
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betroffene Person über die Übermittlung und seine zwingenden
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berechtigten Interessen; dies erfolgt zusätzlich zu den der
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betroffenen Person nach den Artikeln 13 und 14
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mitgeteilten Informationen.
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2. Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g dürfen
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nicht die Gesamtheit oder ganze Kategorien der im Register
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enthaltenen personenbezogenen Daten umfassen. Wenn das Register der
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Einsichtnahme durch Personen mit berechtigtem Interesse dient, darf
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die Übermittlung nur auf Anfrage dieser Personen oder nur dann
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erfolgen, wenn diese Personen die Adressaten der Übermittlung sind.
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3. Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c und sowie Absatz 1
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Unterabsatz 2 gelten nicht für Tätigkeiten, die Behörden in Ausübung
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ihrer hoheitlichen Befugnisse durchführen.
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4. Das öffentliche Interesse im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 1
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Buchstabe d muss im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats,
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dem der Verantwortliche unterliegt, anerkannt sein.
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5. Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, so können im Unionsrecht
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oder im Recht der Mitgliedstaaten aus wichtigen Gründen des
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öffentlichen Interesses ausdrücklich Beschränkungen der Übermittlung
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bestimmter Kategorien von personenbezogenen Daten an Drittländer
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oder internationale Organisationen vorgesehen werden. Die
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Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Bestimmungen mit.
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6. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter erfasst die von ihm
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vorgenommene Beurteilung sowie die angemessenen Garantien im Sinne
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des Absatzes 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels in der
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Dokumentation gemäß Artikel 30.
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