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Artikel 48 - Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
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Jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche
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Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit denen von
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einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter die Übermittlung
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oder Offenlegung personenbezogener Daten verlangt wird, dürfen
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unbeschadet anderer Gründe für die Übermittlung gemäß diesem Kapitel
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jedenfalls nur dann anerkannt oder vollstreckbar werden, wenn sie auf
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eine in Kraft befindliche internationale Übereinkunft wie etwa ein
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Rechtshilfeabkommen zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union
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oder einem Mitgliedstaat gestützt sind.
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