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Artikel 47 - Verbindliche interne Datenschutzvorschriften
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1. Die zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt gemäß dem
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Kohärenzverfahren nach Artikel 63 verbindliche interne
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Datenschutzvorschriften, sofern diese
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a. rechtlich bindend sind, für alle betreffenden Mitglieder der
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Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Unternehmen, die eine
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gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, gelten und von diesen
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Mitgliedern durchgesetzt werden, und dies auch für ihre
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Beschäftigten gilt,
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b. den betroffenen Personen ausdrücklich durchsetzbare Rechte in
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Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten
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übertragen und
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c. die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.
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2. Die verbindlichen internen Datenschutzvorschriften nach Absatz 1
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enthalten mindestens folgende Angaben:
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a. Struktur und Kontaktdaten der Unternehmensgruppe oder Gruppe von
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Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben,
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und jedes ihrer Mitglieder;
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b. die betreffenden Datenübermittlungen oder Reihen von
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Datenübermittlungen einschließlich der betreffenden Arten
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personenbezogener Daten, Art und Zweck der Datenverarbeitung,
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Art der betroffenen Personen und das betreffende Drittland
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beziehungsweise die betreffenden Drittländer;
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c. interne und externe Rechtsverbindlichkeit der betreffenden
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internen Datenschutzvorschriften;
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d. die Anwendung der allgemeinen Datenschutzgrundsätze,
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insbesondere Zweckbindung, Datenminimierung, begrenzte
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Speicherfristen, Datenqualität, Datenschutz durch
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Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche
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Voreinstellungen, Rechtsgrundlage für die Verarbeitung,
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Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten,
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Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit und
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Anforderungen für die Weiterübermittlung an nicht an diese
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internen Datenschutzvorschriften gebundene Stellen;
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e. die Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf die
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Verarbeitung und die diesen offenstehenden Mittel zur
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Wahrnehmung dieser Rechte einschließlich des Rechts, nicht einer
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ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung —
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einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung nach Artikel
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22 unterworfen zu werden sowie des in Artikel 79 niedergelegten
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Rechts auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
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beziehungsweise auf Einlegung eines Rechtsbehelfs bei den
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zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten und im Falle einer
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Verletzung der verbindlichen internen Datenschutzvorschriften
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Wiedergutmachung und gegebenenfalls Schadenersatz zu erhalten;
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f. die von dem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen
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Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter übernommene Haftung
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für etwaige Verstöße eines nicht in der Union niedergelassenen
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betreffenden Mitglieds der Unternehmensgruppe gegen die
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verbindlichen internen Datenschutzvorschriften; der
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Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter ist nur dann
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teilweise oder vollständig von dieser Haftung befreit, wenn er
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nachweist, dass der Umstand, durch den der Schaden eingetreten
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ist, dem betreffenden Mitglied nicht zur Last gelegt werden
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kann;
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g. die Art und Weise, wie die betroffenen Personen über die
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Bestimmungen der Artikel 13 und 14 hinaus über die verbindlichen
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internen Datenschutzvorschriften und insbesondere über die unter
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den Buchstaben d, e und f dieses Absatzes genannten Aspekte
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informiert werden;
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h. die Aufgaben jedes gemäß Artikel 37 benannten
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Datenschutzbeauftragten oder jeder anderen Person oder
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Einrichtung, die mit der Überwachung der Einhaltung der
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verbindlichen internen Datenschutzvorschriften in der
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Unternehmensgruppe oder Gruppe von Unternehmen, die eine
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gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, sowie mit der
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Überwachung der Schulungsmaßnahmen und dem Umgang mit
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Beschwerden befasst ist;
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i. die Beschwerdeverfahren;
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j. die innerhalb der Unternehmensgruppe oder Gruppe von
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Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben,
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bestehenden Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der
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verbindlichen internen Datenschutzvorschriften. Derartige
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Verfahren beinhalten Datenschutzüberprüfungen und Verfahren zur
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Gewährleistung von Abhilfemaßnahmen zum Schutz der Rechte der
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betroffenen Person. Die Ergebnisse derartiger Überprüfungen
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sollten der in Buchstabe h genannten Person oder Einrichtung
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sowie dem Verwaltungsrat des herrschenden Unternehmens einer
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Unternehmensgruppe oder der Gruppe von Unternehmen, die eine
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gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, mitgeteilt werden und
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sollten der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur
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Verfügung gestellt werden;
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k. die Verfahren für die Meldung und Erfassung von Änderungen der
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Vorschriften und ihre Meldung an die Aufsichtsbehörde;
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l. die Verfahren für die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde,
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die die Befolgung der Vorschriften durch sämtliche Mitglieder
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der Unternehmensgruppe oder Gruppe von Unternehmen, die eine
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gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, gewährleisten,
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insbesondere durch Offenlegung der Ergebnisse von Überprüfungen
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der unter Buchstabe j genannten Maßnahmen gegenüber der
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Aufsichtsbehörde;
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m. die Meldeverfahren zur Unterrichtung der zuständigen
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Aufsichtsbehörde über jegliche für ein Mitglied der
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Unternehmensgruppe oder Gruppe von Unternehmen, die eine
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gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, in einem Drittland
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geltenden rechtlichen Bestimmungen, die sich nachteilig auf die
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Garantien auswirken könnten, die die verbindlichen internen
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Datenschutzvorschriften bieten, und
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n. geeignete Datenschutzschulungen für Personal mit ständigem oder
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regelmäßigem Zugang zu personenbezogenen Daten.
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3. Die Kommission kann das Format und die Verfahren für den
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Informationsaustausch über verbindliche interne
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Datenschutzvorschriften im Sinne des vorliegenden Artikels zwischen
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Verantwortlichen, Auftragsverarbeitern und
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Aufsichtsbehörden festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden
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gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen.
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